Gründungszuschuss nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag – ist das möglich?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Aber es gibt wichtige Regeln, die du kennen solltest. Wie du geschickt vorgehst, zeige ich dir hier. 

Praxisbeispiel: So läuft ein Gründungszuschuss-Coaching konkret ab
In diesem Video zeige ich anhand eines anonymisierten Praxisfalls „Stefan“ , wie die Vorbereitung auf den Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit und den obligatorischen Behördengängen konkret abläuft.
Du erfährst, wie wir das Erstgespräch mit der Arbeitsagentur strukturieren, den Businessplan erstellen und die Finanzplanung im Interviewstil gemeinsam entwickeln.
Wir fokussieren uns nur auf die Unterlagen, die Behörden und Banken WIRKLICH sehen wollen. Dabei geht es auch um typische Stolpersteine im Antrag wie Scheinselbstständigkeit, Nebentätigkeit, Datum der Gewerbeaufnahme, fachlicher Nachweis der Tragfähigkeit usw.
Auch klären wir die wichtigste Frage: kannst du in der Anlaufphase schon von deiner Selbstständigkeit leben oder brauchst du eine Anschubfinanzierung – und wenn ja, wo und wie erhältst du sie? 
Das Fallbeispiel zeigt, wie eine sorgfältige Vorbereitung die Chance auf Bewilligung deutlich verbessert.
Bild von Hubert Northoff, MBA · Dipl. Ing.

Hubert Northoff, MBA · Dipl. Ing.

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Gründungszuschuss nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag – ist das möglich?

Viele Gründer stehen in diesen Tagen vor einer heiklen Situation:

Sie möchten sich selbstständig machen – aber zuvor wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt oder sie haben einen Aufhebungsvertrag unterschrieben.

Dann taucht sofort die Sorge auf:

Bekomme ich in dieser Situation überhaupt noch den Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit?

Die korrekte Antwort lautet:

Ja, grundsätzlich ist das möglich.

Aber es gibt wichtige Besonderheiten, die du vorab kennen solltest. 

 

1. Grundvoraussetzung: Anspruch auf ALG I

Der Gründungszuschuss setzt zwingend voraus, dass du:

  • Anspruch auf Arbeitslosengeld I hast

  • Noch mindestens 150 Tage Restanspruch bei Antragstellung besitzt

Das gilt unabhängig davon, ob du:

  • selbst gekündigt hast

  • betriebsbedingt gekündigt wurdest

  • einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast

Entscheidend ist also nicht die Art der Beendigung, sondern dein ALG-I-Status. 

 

2. Problemfeld: Sperrzeit beim ALG I

Hier liegt der kritische Punkt.

Wenn du selbst kündigst oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen.

Die typische Sperrzeit beträgt 12 Wochen.

Während dieser Zeit:

  • erhältst du kein ALG I

  • dein Gesamtanspruch verkürzt sich

Und genau das kann Auswirkungen auf den Gründungszuschuss haben.

 

3. Warum die Sperrzeit problematisch sein kann

Beispiel:

Du hast ursprünglich 12 Monate Anspruch auf ALG I.
Durch eine 12-wöchige Sperrzeit reduziert sich dein Anspruch.

Das kann dazu führen, dass du bei Antragstellung nicht mehr auf die erforderlichen 150 Tage Restanspruch kommst.

Dann ist der Gründungszuschuss nicht möglich.

Deshalb ist Timing hier entscheidend. 

 

4. Selbst gekündigt – ist der Gründungszuschuss ausgeschlossen?

Nein. Aber du musst unterscheiden:

Fall 1: Kündigung ohne wichtigen Grund

→ Sperrzeit wahrscheinlich

Fall 2: Kündigung aus wichtigem Grund

(z. B. gesundheitliche Gründe, unzumutbare Arbeitsbedingungen)
→ Sperrzeit kann entfallen

Die Agentur prüft das individuell.

Wichtig:
Die geplante Selbstständigkeit allein gilt in der Regel nicht automatisch als „wichtiger Grund“, um eine Sperrzeit zu vermeiden. 

 

5. Aufhebungsvertrag – besonders sensibel

Beim Aufhebungsvertrag prüft die Agentur:

  • Wurde die Arbeitslosigkeit aktiv mitverursacht?

  • Hätte eine Kündigung durch den Arbeitgeber ohnehin gedroht?

Wenn nachweisbar ist, dass eine betriebsbedingte Kündigung ohnehin erfolgt wäre, kann eine Sperrzeit vermieden werden.

Hier kommt es auf Details im Vertrag an. 

 

6. Strategischer Ablauf in der Praxis

In der Beratung bespreche ich mit Gründern regelmäßig folgende Fragen:

  • Ist die Kündigung bereits ausgesprochen?

  • Liegt eine Sperrzeit vor?

  • Wie hoch ist der verbleibende Restanspruch?

  • Wann ist der optimale Zeitpunkt für die Antragstellung?

Manchmal ist es sinnvoll:

  • Erst ALG I beziehen

  • Restanspruch genau berechnen – z.B. anhand deines ALG1 Bewilligungsbescheids

  • Dann erst den Antrag stellen

Denn entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung – nicht der Zeitpunkt der Kündigung.

 

7. Häufige Fehlannahmen

„Wenn ich selbst kündige, bekomme ich keinen Gründungszuschuss.“
→ Falsch

„Mit Aufhebungsvertrag ist alles verloren.“
→ Ebenfalls falsch.

„Die Agentur lehnt Selbstständige nach Kündigung automatisch ab.“
→ Nicht zutreffend.

Die Agentur prüft formal und rechtlich – nicht emotional.

 

8. Was besonders wichtig ist

Bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag schaut die Agentur besonders genau auf:

  • Deine Motivation

  • Die Tragfähigkeit der Selbstständigkeit

  • Ob du realistisch wieder in Beschäftigung vermittelbar wärst

Je überzeugender deine Selbstständigkeit vorbereitet ist, desto stärker dein Auftritt im Beratungsgespräch.

Hier kommt regelmäßig der Gründungsberater ins Spiel. Erhalte dir die Chance auf Gründungszuschuss und besprich mit einem Berater deines Vertrauens die Vorbereitung auf das Gespräch mit der Agentur für Arbeit.

Zumeist ist diese (Erst)beratung kostenlos und unverbindlich – wie bei uns.

 

9. Auswirkungen auf die Höhe des Zuschusses

Wichtig zu wissen:

Der Gründungszuschuss berechnet sich aus deinem ALG I.

Wenn durch eine Sperrzeit dein Gesamtanspruch reduziert wurde,
verringert sich nicht die monatliche Höhe –
aber dein Restanspruch kann unter 150 Tage fallen.

Die Berechnung selbst bleibt gleich:

ALG I + 300 € für 6 Monate
ggf. 300 € Verlängerung

 

10. Fazit: Ja, ist möglich – aber sorgfältig planen

Gründungszuschuss nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich möglich.

Aber:

  • Sperrzeiten können kritisch sein

  • Der Restanspruch muss genau geprüft werden

  • Der Zeitpunkt der Antragstellung ist entscheidend

Gerade in diesen speziellen Fällen lohnt sich eine saubere strategische Vorbereitung – idealerweise mit einem Gründungsberater, damit formale Fehler nicht zur Ablehnung führen. 

 

FAQ Bereich

Häufige Fragen zum Gründungszuschuss nach (Eigen)Kündigung oder Aufhebungsvertrag

 

Frage: Kann ich den Gründungszuschuss auch nach einer Eigenkündigung beantragen?

Antwort: Ja – grundsätzlich ist ein Antrag auch nach einer Eigenkündigung möglich. Allerdings verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, während der du kein ALG I erhältst; erst nach Ablauf der Sperrzeit kannst du den Zuschuss beantragen.

Frage: Muss ich eine Sperrzeit abwarten, bevor ich den Gründungszuschuss beantrage?

Antwort: Ja – wenn wegen Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit verhängt wurde, ist der Gründungszuschuss erst nach Ablauf dieser Sperrzeit beantragbar, weil du während der Sperrzeit kein ALG I beziehst und daher keine Anspruchsgrundlage hast.

Frage: Beeinträchtigt eine Sperrzeit meinen Restanspruch auf ALG I für den Gründungszuschuss?

Antwort: Ja – durch eine Sperrzeit verkürzt sich dein ALG-I-Restanspruch um die Dauer der Sperrzeit, was wiederum deine Zulassung zum Gründungszuschuss gefährden kann, wenn dadurch die Mindestanforderung von 150 Tagen Restanspruch nicht mehr erfüllt wird.

Frage: Was passiert bei einem Aufhebungsvertrag in Bezug auf ALG I und Gründungszuschuss?

Antwort: Ein Aufhebungsvertrag kann wie eine Eigenkündigung wirken, wenn kein triftiger Grund vorliegt, und zu einer Sperrzeit führen. Das kann deinen Restanspruch auf ALG I reduzieren und damit die Fördervoraussetzungen für den Gründungszuschuss beeinflussen.


Verwendete Quellen:

(1)  Arbeitsagentur 

(2) Existenzgründungsportal

(3) Lexware.de

 

Wenn du unsicher bist …

… und wissen möchtest, ob dein individueller Fall nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag förderfähig ist, kannst du gerne eine unverbindliche Ersteinschätzung bei mir anfragen.
Oft entscheidet hier nicht die Kündigung selbst – sondern deine Vorbereitung.
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